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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie noch nicht ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung geltend diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Liefer-/ und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen u. s. w., auch wenn Sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung beziehungsweise Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufszeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz wegen Lieferverzug ist im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, im übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch auf 5% des Lieferwertes begrenzt.

3. Der Auftragnehmer steht für die rechtzeitige Beschaffung seiner Lieferungen und Leistungen nur ein, soweit er die erforderlichen Zulieferungen und sonstigen Leistungen rechtzeitig erhält. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Zulieferungen informieren. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung der Zulieferungen vom Auftragnehmer zu vertreten ist, obliegt dem Auftraggeber.

4. Der Auftragnehmer ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferungen oder Teilleistung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse.

5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

6. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

§ 4 Prüfung und Gefahrenübergang

1. Der Auftraggeber hat erhaltene Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung bzw. Lieferschein zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von drei Tagen so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

2. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Verweigerung der Annahme.

3. Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von dem Auftragnehmer benannt sind, auf den Auftraggeber über. Diese Bestimmungen gelten auch bei Rücksendungen, Mängelbeseitigungen bzw. entgeltlichen oder unentgeltlichen Serviceleistungen an den Kunden.

§ 5 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel einer Lieferung, welche er von Dritten bezieht. Der Auftragnehmer hat Sachmängel einer Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Auftraggeber weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

2. Sollten durch die Leistungen des Auftragnehmers Mängel entstehen, muss der Auftraggeber die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erbringung der Leistungen schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber die ihm jetzt oder zukünftig zustehen, werden dem Auftragnehmer die folgenden Sicherheit gewährt, die er auf verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 Prozent übersteigt.

2. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit dem Auftragnehmer nicht gehörenden Waren erwirbt der Auftragnehmer anteilig im Verhältnis des Rechnungsbetrages Vorbehaltsware zur übrigen Ware.

3. Bei Zahlungsverzug oder bei Vermögensverfall des Auftraggebers darf der Auftragnehmer zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Auftraggebers betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.

4. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges ist der Auftraggeber jedoch ebenfalls zur Einziehung der Forderung berechtigt. Er wird von diesem Recht Gebrauch machen im Falle eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenz- oder eines Vergleichsverfahrens des Auftraggebers.

§ 7 Preise und Zahlungen

1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Auftragnehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Auftragnehmers 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann.

Skontoziehungen werden nicht gewährt. Sollte der Auftraggeber entgegen dieser Vereinbarung Skontobeträge von dem Rechnungsbetrag selbstständig abgezogen haben, hat der Auftragnehmer das Recht, die abgezogene Skontoleistung nachzuverlangen.

3. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.

4. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängel, Rügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen wegen demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

5. Soweit von den oben stehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann der Auftragnehmer jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen.

§ 8 Gewährleistung

1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Produkte frei von wesentlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften gehört, sind. Die Herstellung der Vertragsgegenständer erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

2. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur gegeben, wenn die jeweiligen Angaben durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die von dem Auftraggeber gewählten Programmfunktionen entsprechend seiner Auswahl zusammenarbeiten.

3. Von der Gewährleistung ausgenommen sind insbesondere Mängel, die auf betriebsbedingte Abnutzung, normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch und Bedienungsfehler durch den Auftraggeber hervorgerufen werden. Auch Schäden, die durch den Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Blitzschlag oder netzbedingte Überspannungen hervorgerufen werden, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung scheidet ebenfalls aus, wenn Seriennummern, Typenbezeichnungen oder ähnliche Kennzeichnungen entfernt oder unleserlich gemacht wurden. Und wenn der Auftraggeber erforderliche Wartungsarbeiten nicht durchgeführt hat oder hat durchführen lassen.

4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Gefahrübergang. Weitergehende Garantie – oder Gewährleistungszusagen der Hersteller müssen von dem Auftraggeber gegenüber dem jeweiligen Hersteller geltend gemacht werden.

5. Im Fall der Geltendmachung einer Gewährleistung erfolgt nach der Wahl des Auftragnehmers Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Falls der Auftragnehmer die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Frist Nachfrist beseitigt, ist der Auftraggeber berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder die angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

6. Mängelbeseitigungen, Nachbesserungen und Reparaturen führen nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist oder zur Erneuerung der Gewährleistung.

7. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden des Auftraggebers, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden und nicht für Folgeschäden. Der Ausschluss gilt insbesondere für Ansprüche gemäß § 823 BGB. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Beauftragten beruht. In jedem Fall ist eine Ersatzpflicht des Auftragnehmers auf die Ersatzleistung der Haftpflichtversicherung beschränkt.

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ibbenbüren, der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragestext Lücken enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der Bestimmungen bleibt davon unberührt.

Hörstel, den 03.01.2012


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